Kauf von Gleitsichtbrillen im Internet stellt Gefahr für den Straßenverkehr dar

28. Oktober 2014 | Von | Kategorie: Information

zva_01Mit Urteil vom 29.09.2014 (AZ 6 U 2/14) hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6.Zivilsenat) geurteilt, dass der Beklagte es zu unterlassen hat,

Zitat: „Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz ohne HSA-Wert (Hornhautscheitelabstand), die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.“

Quelle: Urteilsbegründung AZ 6 U 2/14

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Benutzung von Gleitsichtbrillen der beschriebenen Art im Straßenverkehr gefährlich sein kann, also immerhin ein entsprechendes Risiko besteht. In der Urteilsbegründung vom 29.9.2014 (AZ 6 U 2/14) sah das Gericht den Hilfsantrag zu 2 auch begründet, indem nämlich die Beklagte

Zitat: …“Gleitsichtbrillen anbot, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt waren, und hierbei nicht auf die Möglichkeit hinwies, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könne, handelte sie nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG irreführend. Denn hierdurch verschwieg sie ein Risiko und damit eine Tatsache, über die sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung aufzuklären hatte.“

Das Positionspapier des ZVA können Sie hier einsehen: ZVA Positionspapier

Interessierte Leser können unter folgendem Link das Urteil und die ausführliche Begründung einsehen: Urteil und Begründung