Änderungen der Lastschrift-Verfahren, Kontaktlinsen Abo

1. November 2013 | Von | Kategorie: Information

sepaAb Februar 2014 löst die SEPA-Lastschrift die nationalen Lastschriftverfahren in den Euro-Ländern endgültig ab. Ebenso wie bei SEPA-Überweisungen werden für SEPA-Lastschriften grundsätzlich IBAN und BIC, anstatt althergebrachter Kontonummer und Bankleitzahl benötigt.

Viele Augenoptiker machen sich aus diesem Grund Gedanken, ob das bisherige Lastschriftenverfahren ab dem 01.02.2014 noch möglich ist, bzw. wie ab diesem Zeitpunkt z.B. bei Kontaktlinsen-Abos per Lastschrift eingezogen werden kann.

Wichtig für Sie, falls Sie bereits regelmäßig Kontaktlinsen-Abos per Lastschriften einziehen ist, dass die bestehenden Lastschriften-Zusagen (Einzugsermächtigungen) der Kunden weiter gültig sind! Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden aufgrund der zum 09. 07. 2012 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt.

Aus diesem Grund ist die Umstellung zu SEPA hier unkompliziert, da man die bestehenden Einzugsermächtigungen (gilt auch für Abbuchungszusagen) der Kunden auch im Rahmen von SEPA verwenden kann.

Der Unterschied ist hier nur, dass der Kunde/die Bank – sofern keine Unterschrift für das SEPA-Mandat vorliegt – die Gelder bis zu 13 Monate zurückfordern kann. Augenoptiker, die das Abbuchungsverfahren als Lastschriftverfahren gewählt haben, sollten diese Änderung besonders beachten.

SEPA-Basislastschriften, bei denen ein gültiges Mandat vorliegt, können bis zu acht Wochen nach dem Belastungstag ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden (fehlt das unterschriebene Mandat, verlängert sich die Frist auf 13 Monate).

 

Weitere Merkmale der SEPA-Basislastschrift und der SEPA-Firmenlastschrift sind:

SEPA-Lastschriften haben ein festes Fälligkeitsdatum, an dem die Kontobelastung erfolgt. Dieses wird dem Zahler vom Zahlungsempfänger (Lastschrifteinreicher) vorab mitgeteilt. Auf diese Weise kann der Zahler sicherstellen, dass sein Zahlungskonto/Girokonto zum Zeitpunkt des Lastschrifteneinzugs über genügend Deckung verfügt.

Jeder Lastschrifteinreicher (Zahlungsempfänger) besitzt eine individuelle Kennung zur Identifizierung, die sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer (CI, Creditor Identifier). Diese Nummer und die vom Zahlungsempfänger jedem Mandat zuzuordnende Mandatsreferenz (z.B. Rechnungsnummer) ermöglichen dem Zahler einen einfachen Abgleich von Belastungen auf seinem Zahlungskonto/Girokonto. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist in Deutschland 18 Stellen lang und wird von der Deutschen Bundesbank vergeben.

 

Fazit:

Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 01. 02.2014 so genannte SEPA-Mandate verwenden. Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden aufgrund der zum 09. 07.2012 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Zusätzlich ist durch die in der EU-Verordnung aufgenommene Kontinuitätsregelung die weitere Gültigkeit der bisher erteilten Mandate sichergestellt. Unternehmen, deren Kundinnen und Kunden bisher per Lastschrift bezahlen, können damit auf die Neueinholung von SEPA-Mandaten verzichten.

Dieser Hinweis ist wichtig, weil „fälschlicherweise“ angenommen wird, dass man ab dem 01.02.2014 keine Lastschriften mehr ausführen kann, wenn keine SEPA-Mandate vorliegen. Das ist so nicht richtig. Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Grundsätzlich ist aber zu empfehlen, sich auch von Alt-Kunden das neue SEPA-Mandat unterschreiben zu lassen.