Kartellamt-Beschlussfassung

20. Juli 2010 | Von | Kategorie: Information

Das Bundeskartellamt hat verschiedenen Marktteilnehmern, darunter auch Glasherstellern und EDV-Anbietern, mitgeteilt, dass die derzeitige Praxis der Brillenglasindustrie, unverbindliche Preisempfehlungen herauszugeben, welche auch die Handwerksleistung des Augenoptikers umfassen gegen §1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt.

Als Frist fĂĽr die Umsetzung der geforderten Ă„nderungen wurde den Marktteilnehmern der 1.1.2009 mitgeteilt, jedoch wird es – nach RĂĽcksprache der IBU mit dem Bundeskartellamt – eine Schonfrist geben, die Glasherstellern ermöglicht die Ă„nderungen bis März/April umzusetzen. Der Grund fĂĽr die Schonfrist ist, dass die Kartellbehörde zunächst angenommen hat, dass die Hersteller zum Jahreswechsel neue Preislisten veröffentlichen, was aber in der Praxis oftmals erst im März /April passiert.

Gemäß §1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Der Verstoß gegen §1 GWB stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die Gemäß §81 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 4 GWB mit Geldbuße in Höhe von bis zu 10% des im vergangenen Geschäftsjahres erzielten Umsatz geahndet werden kann.

Da auch Unternehmensvereinigungen unter diese Regelungen fallen, droht Augenoptikern, die sich an „regionalen Gemeinschaftsaktionen“ beteiligen eventuell eine Strafe von 10% des Jahresumsatzes, falls festgestellt wird, dass z.B. die Einkaufsgruppe oder die Werbegruppe, die Preise oder Marktbearbeitung unter den regional tätigen Teilnehmern abstimmt. Hier sind auch alle Augenoptiker betroffen, die von Ihren Werbeclubs einheitliche Preislisten erhalten, sofern es hier keine Wettbewerbsbeschränkungen gibt. Im Einzelfall ist hier mit einem Vorgehen der Kartellbehörde zu rechnen, die dem einen oder anderen Augenoptiker teuer zu stehen kommen kann.

Weitere Details erörtert Ihnen Dipl.-Betriebswirt Wolfgang Krista auf den aktuellen Glaspreis-Seminaren im Januar 2009.

 

Auch Softwarehäuser, die eine Software an Augenoptiker vertreiben, welche Preisempfehlungen der Brillenglashersteller unter Einschluss der Handwerksleistung abbildet, etwa durch feste Kalkulationsformeln, beteiligen sich diese an dem Verstoß gegen §1 GWB und handeln ebenso ordnungswidrig.

Nach uns vorliegenden Informationen, haben EDV-Hersteller sämtliche Voreinstellungen von Datensätzen dieser Art in Zukunft zu unterlassen und bestehende Voreinstellungen spätestens mit dem nächsten Update abzustellen.

Preisempfehlungen der Hersteller von Brillengläser, welche die Handwerksleistungen der Optiker einschlieĂźen, stellen laut Bundeskartellamt, wenn sie – wie hier – mit dem ZVA als Vertretungsorgan der Augenoptiker abgestimmt oder auch nur von einem nennenswerten Teil der Augenoptiker befolgt werden, eine Vereinbarung oder Abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des §1 GWB im Vertikalverhältnis dar. Hiermit wird eine spĂĽrbare Einschränkung des Preiswettbewerbs der Optiker untereinander, also im Horizontalverhältnis bezweckt oder zumindest bewirkt.

Hersteller von Brillengläsern dürfen den Augenoptikern allenfalls bezüglich der von ihnen gelieferten Brillengläsern unverbindliche Preisempfehlungen machen, keinesfalls aber bezüglich der von den Augenoptik später erbrachten Handwerksleistung.

Anmeldehotline: (0228) 323017-0)