Gehaltsverzicht in Krisenzeiten für GmbH Geschäftsführer Pflicht!

20. Juli 2010 | Von | Kategorie: Information

Im ersten Augenblick hört sich der Titel wie ein Märchen an, aber nach einem Urteil vom OLG in Köln ist der Geschäftsführer im Krisenfall verpflichtet, sein Gehalt „im schlimmsten Fall drastisch zu kürzen“. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er auf Schadenersatz verklagt werden.

Das Urteil Az. 18 U 131/07 stammt aus dem Jahre 2007 und kann somit als „aktuelle“ Rechtssprechung angesehen werden. Grundsätzlich muss die Gehaltsreduzierung geeignet sein, zum Fortbestand der Firma beizutragen. Ist die Lage von vornherein aussichtslos, braucht der Geschäftsführer nicht zuzustimmen. In dem o.a. Fall sah es das Gericht als zumutbar, dass der Geschäftsführer einer Halbierung seines Gehalts um 50% auf 2.850,- €/Monat zustimmt. Jedoch ist in jedem Einzelfall die individuelle Situation zu berücksichtigen.

Entscheidend ist für das Gericht, dass dem Geschäftsführer bekannt war, dass die Firma in einer Krise steckt. Und wenn die Hausbank in einer Krisenzeit die kurzfristige Rückführung eines Darlehens fordert, so kann es durchaus legitim sein, das Geschäftsführergehalt zu kürzen, wenn hier ein Beitrag für eine Lösung der finanziellen Probleme erzielt werden kann. Hierbei ist nicht entscheidend, ob diese Maßnahme allein ausreicht, um die Probleme zu lösen. Vielmehr reicht aus, wenn die Reduzierung des Geschäftsführergehaltes in Zusammenhang mit einem weiteren Maßnahmenbündel zur Lösung beiträgt.

Im Falle der Herabsetzung der Vergütung soll dem Geschäftsführer das Recht zustehen, den Anstellungsvertrag zum Ende des nächsten Quartals mit einer sechswöchigen Frist zu kündigen (§87 Abs. 2 Satz 3 AktG.). Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag längere Kündigungsfristen vorsieht.

Bisher wurde die Rechtssprechung in der Regel auf das Aktiengesetz angewandt. Die neue Rechtssprechung zeigt jetzt, dass die Richter diese Regeln auch auf GmbH-Geschäftsführer anwenden. Demnach ist also die Gesellschafter-Versammlung berechtigt, die GmbH-Geschäftsführergehälter in Krisenzeiten im Einzelfall zu kürzen.

Die IBU Berater sehen hier für GmbH-Geschäftsführer zwei wichtige, prüfungswürdige Punkte:

  1. Falls Sie einen angestellten Geschäftsführer in Ihrem Unternehmen beschäftigen, können Sie im Einzelfall prüfen (falls die betriebswirtschaftliche Situation es notwendig macht), ob eine Reduzierung des Geschäftsführer-Gehaltes geeignet ist, einer Krise entgegenzuwirken.
  2. Falls Sie „Geschäftsführender-Gesellschafter“ sind, ob Sie sich im Einzelfall Schadenersatzpflichtig machen, falls die von Ihnen geführte Gesellschaft insolvenzgefährdet ist, bzw. in eine Insolvenz gerät.

Es sind nur wenige Augenoptiker, die zurzeit in einer Krise stecken. Aber manchmal ist es nicht schlecht, bereits vorher über wichtige Informationen zur verfügen.