Überstunden müssen vergütet werden!

24. Februar 2012 | Von | Kategorie: Information

Regelmäßig wird bei den Erfahrungsgruppen in der Augenoptik das Thema „Bezahlung von Überstunden“ diskutiert. Viele Unternehmer sind sich unsicher ob, bzw. wie viele Überstunden im Grundgehalt enthalten sein können.

Jetzt hat hierüber das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen (in dem vorliegenden Fall 1800 Brutto) haben nach einer Entscheidung des BAG in der Regel Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von Überstunden. Eine objektive Vergütungserwartung für geleistete Überstunden bestehe laut Gericht regelmäßig dann, „wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht“
(BAG, Urteil  vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10).

In dem verhandelten Fall sollte der Arbeitnehmer bei betrieblichem Bedarf zu Mehrarbeit ohne besondere Vergütung verpflichtet sein. Das monatliche Bruttogehalt des Lagerarbeiters betrug 1.800 EUR.

Für die Richter war die Leistung von Überstunden (angesichts der niedrigen Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts) nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war im vorliegenden Fall intransparent und damit unwirksam.

In den Erfa-Gruppen, die von der IBU betreut werden, zeigt sich:
In gut dotierten Positionen (Meister, Altgeselle) ist es nicht ungewöhnlich, dass Überstunden erwartet und nicht extra bezahlt werden. Aber immer wieder kommt es hier zu Konflikten.

In der Augenoptik und Hörakustik werden Meister und Gesellen nicht selten übertariflich entlohnt. Hier empfiehlt es sich, die übertarifliche Entlohnung explizit auszuweisen und die zu erwartende Leistung hierfür zu definieren. In der Regel geben die Innungen hier auch Auskünfte und können im Bedarfsfall auch mit Musterverträgen oder Formulierungen helfen, die rechtlich geprüft sind.

Ein weiterer Tipp ist die leistungsgerechte Entlohnung des gesamten Teams. Eine besondere Form der Entlohnung, die in den IBU Beratungen häufig erörtert werden.

Hier ermitteln wir gemeinsam mit dem Unternehmer, welcher Zielumsatz zur Ausgabendeckung notwendig ist (Cashflowpoint-Umsatz). Der Vorteil dieser Methode ist klar zu benennen. Der Zielumsatz beinhaltet neben der Refinanzierung der „Betrieblichen Kosten“ auch die Refinanzierung von Tilgung, notwendigen Bestandsveränderungen, Zahlung von Verbindlichkeiten, kalk. Unternehmerlohn, kalk. Rücklagen etc.

Erst bei Überschreiten dieser Umsatzvorgabe erwirtschaftet das Unternehmen mehr Geld und ist auch in der Lage Lohnerhöhung zu bezahlen. Nicht selten zahlen Unternehmen höhere Löhne, ohne das hierzu ausreichend Liquidität bereitsteht.

In der Praxis wird ein Prozentsatz der Umsatzsteigerung, die über der Zielvorgabe liegt, an die Mitarbeiter ausgeschüttet.

Weitere Informationen zum Thema „Leistungsgerechte Entlohnung“ erhalten Sie auch bei unserem Berater Dipl.-Betriebswirt Wolfgang Krista. Rechtsauskünfte erteilt die IBU Consulting GmbH grundsätzlich nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Rechtsanwalt.