Vorsicht bei der Auflösung von Pensionszusagen vor bzw. nach einem Unternehmensverkauf!

4. Oktober 2018 | Von | Kategorie: Information

Viele GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrer haben in ihrem langen Arbeitsleben eine Pension angespart mit dem Ziel, in der Ansparzeit Steuern zu sparen und im Alter etwas entspannter leben zu können. Leider haben es viele Steuerberater versĂ€umt zu vermitteln, dass es nicht in jedem Fall gelingt, die Pension in der zugesagten Höhe nach Hause zu holen. Denn nicht selten wird die Pension gar nicht wie angedacht bis zum Lebensende ausgezahlt, sondern – bedingt durch eine UnternehmensverĂ€ußerung – aufgelöst, abgefunden oder ausgelagert.

Die damit verbundenen negativen steuerlichen Auswirkungen können sehr schmerzhaft sein. Aus diesem Grund sollten betroffene die Sachverhalte frĂŒhzeitig verstehen lernen.

Im Hinblick auf eine mögliche VerĂ€ußerung oder Übertragung der Gesellschaft stellen PensionsrĂŒckstellungen nicht selten eine Verkaufsbarriere dar. Nur wenige Kaufinteressenten interessieren sich – aufgrund verschiedener Risiken und Nachteile – fĂŒr den GmbH-Mantel. In der Praxis kommt es dann nicht zum Share-Deal (Anteilsverkauf) sondern zum Asset-Deal (Verkauf der Vermögenswerte in der GmbH). Die sich hier anschließenden steuerlichen Nachteile eines Asset-Deals (Wegfall etwaiger steuerlicher FreibetrĂ€ge bzw. –Vorteile etc.) im Rahmen des Unternehmensverkaufs sind nicht Thema dieses Artikels. Es geht heute primĂ€r um die Problematik der Pension eines Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrers, da es hĂ€ufig das Ziel ist bzw. die Notwendigkeit besteht, die Pensionszusagen im Vorfeld oder nach einer VerĂ€ußerung abzuwickeln. Klingt einfach, zieht aber im Einzelfall schmerzhafte Einbußen mit sich.

FĂŒr die Behandlung der Pensionszusagen im Rahmen einer möglichen UnternehmensverĂ€ußerung bieten sich in der Regel folgende Alternativen an:

  1. ein (Teil-)Verzicht auf die Pensionszusagen zur Minderung der DeckungslĂŒcken
  2. die Auslagerung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds die Übertragung der Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft.
  3. die Abfindung der Versorgungsanwartschaften

Das Problem bei der Auflösung bzw. dem Verzicht einer Pensionszusage ist, dass diese nach Auflösung als sofortiger Zufluss zum Arbeitslohn fĂŒhren kann und dieses zu hohen Steuerzahlungen fĂŒhrt (EKST; KiSt; Soli).

Der Verzicht auf die Pensionszusage war nach Ă€lterer BFH-Rechtsprechung noch ordnungsgemĂ€ĂŸ gestaltbar. Diese Auffassung hat der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 9.6.97 (BStBl II 98, 307) jedoch abgelehnt. Danach ist der Verzicht auf eine Pensionszusage als verdeckte Einlage zu behandeln und mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft anzunehmen und nicht mit dem nach § 6a EStG ermittelten Wert der Pensionsverbindlichkeit zu bewerten.

Der letzte Absatz klingt zunĂ€chst banal, hat aber erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung. Im Einzelfall wird ihr Steuerberater Ihnen die Details erklĂ€ren. Was aber verstanden werden sollte ist, dass beim Gesellschafter der Verzicht auf die Pensionsanwartschaft zu einem – steuerlichen – Zufluss fĂŒhren kann. Der Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer erzielt in Höhe des Teilwerts Einnahmen nach § 19 EStG, die privat zu versteuern sind. Ein „teurer“ Verzicht, der Sie im Rentenalter noch lange beschĂ€ftigen wird, wenn Sie sich die Frage stellen, warum Sie dieses Steuersparmodell (Pension) ĂŒberhaupt gestaltet haben


Ist die Pensionszusage im Rahmen einer BetriebsĂŒbertragung ein Hemmnis, könnte statt eines Verzichts erwogen werden, die Pensionsverpflichtung auf eine andere GmbH zu ĂŒbertragen (Auslagerung). Gegebenenfalls ist die GmbH neu zu grĂŒnden. Durch die Übertragung wird ein sofortiger Zufluss des Arbeitslohns beim Gesellschafter verhindert. Allerdings mĂŒssen auch die mit der Pensionsverpflichtung zusammenhĂ€ngenden Vermögenswerte (Fondsanteile, Aktivwert der Lebensversicherung) ĂŒbergehen. Der Prozess ist nicht ganz einfach und sollte sehr frĂŒhzeitig mit dem Steuerberater erörtert werden.

 

Eine weitere Alternative

Falls anstelle der VerĂ€ußerung der Gesellschaft eine Liquidation (im Anschluss an die VerĂ€ußerung) geplant ist, können die Pensionszusagen auf eine Liquidations-Direktversicherung oder -Pensionskasse übertragen werden. Aber nicht selten ist es das Ziel, die Pensionszusagen abzufinden.

Ich bekomme regelmĂ€ĂŸig die Aussage der betreuenden Steuerberater, dass die Abfindung der PensionsrĂŒckstellungen mit lediglich ca. 25% Abgeltungssteuer besteuert werden. Bei genauer PrĂŒfung der Sachlage stellen sich aber im Einzelfall regelmĂ€ĂŸig Probleme in den Raum, die eine Abfindung schwierig oder im Einzelfall „teurer“ machen. Der Frust seitens der Gesellschafter ist dann immer sehr groß, da die Erwartungshaltung eine andere war.

Im Rahmen unserer Beratungen „Kauf und Verkauf von AugenoptikgeschĂ€ften“ stoßen wir hier regelmĂ€ĂŸig auf ProblemfĂ€lle, die diese Option steueroptimiert nicht durchgehen lassen. Wichtig ist hier im Einzelfall darauf zu achten und zu prĂŒfen, wie die VertrĂ€ge fĂŒr den Fall der Pensionsauszahlung ausformuliert wurden.

In einem beim BFH anhĂ€ngigem Fall sagte die GmbH einem Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer eine Pension zum 60. Geburtstag bei gleichzeitigem Ende der GeschĂ€ftsfĂŒhrung zu. Jedoch arbeitete der Gesellschafter-GF nach Auszahlung der Pension weiter und das Finanzamt wertete die Auszahlung als verdeckte GewinnausschĂŒttung mit allen „schĂ€dlichen“ steuerlichen Konsequenzen, was auch der BFH bestĂ€tigte. Die nicht reparablen steuerlichen Auswirkungen sind dann im Einzelfall eine Katastrophe. (Eine saubere PrĂŒfung im vornhinein hĂ€tte hier einen großen Schaden abwenden können).

In einem weiteren Rechtsstreit wurde die Abfindung als verdeckte GewinnausschĂŒttung angesehen, weil in der ursprĂŒnglichen Zusage der Pension die Abfindung nicht vorgesehen war, und die kurz zuvor getroffenen Abfindungsvereinbarung nicht den Anforderungen an eine vorherige eindeutige und klare Vereinbarung genĂŒgten. Die Fallstricke, in die GeschĂ€ftsfĂŒhrer fallen können, sind scheinbar unĂŒbersehbar. Das intensive GesprĂ€ch mit dem Steuerberater und eine PrĂŒfung der VorgĂ€nge sind zwingend notwendig. Am besten 5 Jahre vor dem möglichen Eintrittstermin, um eventuell noch Gestaltungen zu Ă€ndern.

 

Abfindung nach dem 60. Geburtstag

HĂ€ufig soll eine Abfindung zwar vorzeitig, aber doch erst im Rentenalter erfolgen. Da laut Rechtsprechung eine Abfindung zum FĂ€lligkeitszeitpunkt weiterhin möglich erscheint, ergibt sich hier Gestaltungspotenzial. Viele Pensionszusagen sehen nĂ€mlich vor, dass sie bereits vorgezogen ab dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden können. Die vorzeitige Inanspruchnahme löst regelmĂ€ĂŸig eine KĂŒrzung des Anspruchs um 0,3 bis 0,7 % pro Monat aus. Ist eine solche Klausel vorhanden, so muss also nur die vorzeitige Inanspruchnahme vereinbart, die gekĂŒrzte Summe ausgerechnet und danach die Abfindung erklĂ€rt werden.

Schwieriger ist die Sache, wenn eine solche Klausel nicht vorhanden ist. In solchen FÀllen sollte man vielleicht besser noch ein paar Jahre Geduld haben und die Abfindung sofort auf den 65. Geburtstag vereinbaren, um wenigstens einen zeitlichen Abstand von einigen Jahren darstellen zu können.

Wer die Abfindung einer Pensionszusage plant oder durchfĂŒhrt, muss sich kĂŒnftig noch mehr als bisher auf die aktuelle Rechtsprechung vorbereiten.

Ich empfehle jedem GeschĂ€ftsfĂŒhrer-Gesellschafter die steuerlichen Auswirkungen der Abfindung oder Auflösung einer Pension in dem Szenario exakt durchrechnen und prĂŒfen zu lassen. Eine zweite Meinung zu diesem Thema einzuholen ist auch sehr zu empfehlen um einen möglichen Schaden klein zu halten.

Dieser Artikel stellt keine steuerliche oder Rechtsberatung. Der Artikel ist nach bestem Wissen recherchiert und soll dazu anregen, im Bedarfsfall die eigene Situation im Rahmen eines Unternehmensverkaufs zu hinterfragen.