BGH untersagt Aussage „in Optiker Qualität“ bei Online-Anbietern

8. März 2017 | Von | Kategorie: Information

In seiner aktuellen Presseinformationen 9/2017 vom 2.3.2017 erläutert der ZVA das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Online-Anbietern von Brillen künftig untersagt, für diese mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ zu werben. Zuvor hatte der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) bereits vor Gericht durchgesetzt, dass Gleitsichtbrillen aus dem Internet mit einem Warnhinweis versehen werden müssen.

Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein sind Online-Anbieter von Gleitsichtbrillen bereits seit Ende September 2014 verpflichtet, ihre Kunden auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Brillen im Straßenverkehr hinzuweisen. Der BGH hat dies in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 3. November 2016 ausdrücklich noch einmal bestätigt: Wenn vor der Nutzung der Internetbrille im Straßenverkehr gewarnt werden müsse, dann dürfe die Brille auch nicht mit „Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität“ beworben werden, so die Karlsruher Richter. Denn der Verbraucher verbinde mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Augenoptikers.

Tatsächlich kann diese Leistung online nicht erbracht werden, wie ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod erklärt: „Um die Tauglichkeit einer Gleitsichtbrille sicherzustellen, müssen bestimmte Parameter exakt ermittelt und bei der Fertigung der Brille unbedingt berücksichtigt werden. Wird eine Brille jedoch im Internet gekauft, ist beides aufgrund des fehlenden direkten Kundenkontakts nicht möglich.“

Der Verbraucher dürfe deshalb auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist. Truckenbrod rät: „Kunden, die eine möglichst verträgliche Brille benötigen, sollten von einem Online-Kauf absehen und den Augenoptiker als Fachmann vor Ort aufsuchen.“

Quelle: ZVA-Presseinformation 09/2017 vom 02.03.2017

 

Das Urteil bedeutet für Brillen.de, dass die Berliner mit ihrem Geschäftsmodell klar im Vorteil sind. Bei den Partnerkonzepten (Hybridhandel) erbringt der Optiker vor Ort die wesentliche Arbeit. Diese Konzepte werden sich nach unseren Marktbeobachtungen vermehrt durchsetzen und von diversen Marktteilnehmern kopiert.

Der klassische Internet-Versandhandel wird dem Augenoptiker mittelfristiger weniger Probleme bereiten, als der Hybridhandel (Partnerkonzepte mit den zum Teil extrem hohen Rabatten bis 70%), der sich zurzeit auf das Premium-Segment einschieĂźt.

Das Absatzpotenzial der Partneroptiker wird kurzfristig auf >300.000 (Premium)-Brillen steigen. Statistisch liegt dann der zukĂĽnftige Umsatzverlust je Augenoptiker bei ca. 20.000 EUR.

Jedoch sehen wir die Wechselbereitschaft hier deutlicher beim traditionellen Augenoptiker, so dass der Hybridhandel größere Auswirkungen auf den traditionellen Augenoptiker haben wird.

Die Filialisten werden aus unserer Sicht hier prüfen, ob diese eigene Modelle/Konzepte in den Markt bringen können, um auf diesen Zug aufzuspringen. Die Preispolitik von Apollo (Gleitsichtpaket Platin) geht auch schon deutlich in die Richtung. Hier werden Premium-Gleitsichtgläser für 250 EUR / je Paar und individuelle Gleitsichtgläser (Diamantpaket) für 350 EUR / je Paar angeboten (50% Aktion)