Keine Abgabe zur Künstlersozialkasse bei Aufträgen an eine GmbH

20. Juli 2010 | Von | Kategorie: Werbung

Bei Werbeaufträgen, die an eine GmbH gerichtet sind, fallen keine zusätzlichen Kosten an die Künstlersozialkasse an. Einzelheiten hierzu erläutert Ihnen auch Ihr Steuerberater.

Achten Sie bei der Vergabe Ihrer Werbeaufträge darauf, dass auf die Rechnungsbeträge von Werbemitteln im Einzelfall ca. 5,1% (2007) auf den Rechnungsbetrag zusätzlich an Kosten anfallen, wenn Sie Ihre Aufträge z.B. an

  • selbständige Künstler
  • selbständige Werbegrafiker
  • selbständige Diplom Grafiker

vergeben!

Aufträge an die IBU Consulting GmbH unterliegen nicht der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe.

Mit Wirkung ab 15.06.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Neben der Künstlersozialkasse sind nunmehr auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Allgemein lässt sich sagen: Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen verwerten! Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist in diesen Fällen Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Wer ist selbständiger Künstler beziehungsweise Publizist?

Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit zum Beispiel als Angestellter, Beamter oder Student geschehen.

Wer ist abgabepflichtig?

Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.

Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.

Dazu gehören in erster Linie:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  • Galerien, Kunsthandel,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.

Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.

Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Alle Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Der Abgabesatz für das Jahr 2007 beträgt 5,1 %.

Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von 5 Jahren nacherhoben.

Abgabesätze seit dem Jahr 2002:

  • 2002 3,8 %
  • 2003 3,8 %
  • 2004 4,3 %
  • 2005 5,8 %
  • 2006 5,5 %
  • 2007 5,1 %

Welche Entgelte sind zu berücksichtigen?

Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG oder KG) am Markt auftreten, zum maßgebenden Entgelt.

Unerheblich für die Feststellung des maßgeblichen Entgeltes ist, ob es sich bei den Aufwendungen zum Beispiel um Gagen, Ankaufspreise, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Preisgelder, Wettbewerbsgelder oder Ausfallhonorare handelt. Auch Zuschüsse oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln können zum Entgelt gerechnet werden, wenn der Künstler bzw. Publizist mit den Aufwendungen zu einer bestimmten künstlerischen beziehungsweise publizistischen Gegenleistung verpflichtet wird.

Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

Nicht zum Entgelt gehören zum Beispiel:

  • Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH),
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel die Reise- und Bewirtungskosten),
  • die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuerrechts.

Welche Entgelte sind aufzuzeichnen?

Die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen.

Es ist unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind. Zahlungen an Nichtversicherte sind also ebenso aufzuzeichnen und zu melden wie zum Beispiel Zahlungen an im Ausland lebende Künstler und Publizisten.

Die den Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfbarkeit gewährleistet ist. Abgabepflichtige Unternehmer haben fortlaufende Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen und den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Zuge ihrer Betriebsprüfungen auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen.

Dem Unternehmer ist es freigestellt, in welcher Form er die Aufzeichnungspflichten erfüllt. Die Aufzeichnungen müssen jedoch folgenden Ansprüchen genügen:

  • Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen muss aus den Aufzeichnungen heraus nachprüfbar sein.
  • Der Zusammenhang mit den zu Grunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können.
  • Mehrere Entgeltzahlungen für eine künstlerische/publizistische Leistung müssen listenmäßig zusammengeführt werden können.

Diese Anforderungen müssen auch erfüllt werden, soweit die Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden. Insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Wie erfolgt die Überprüfung der Unternehmen?

Die Deutsche Rentenversicherung hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, möglichst alle Unternehmen zu erfassen, die Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten verwerten. Damit soll die Abgabelast gerechter, das heißt auf möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen, verteilt werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird daher neben der turnusgemäßen Betriebsprüfung vor Ort auch im Rahmen einer Anschreibeaktion Anhaltspunkten nachgehen, die für die Verpflichtung eines Unternehmens zur Künstlersozialabgabe sprechen. Solche Anhaltspunkte können insbesondere Angaben des Unternehmens zum Unternehmenszweck bzw. Veröffentlichungen in den Medien sein.

Im Zuge dieser Feststellungen werden Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe an die bisher nicht erfassten Unternehmen verschickt. Die ausgefüllten Erhebungsbögen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt an die Deutsche Rentenversicherung zurückzusenden. Sie bilden die Grundlage für die Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach und die Abgabehöhe. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben.

Welche Stellen sind mit der Prüfung der Künstlersozialabgabe betraut?

In Angelegenheiten der alljährlichen Erhebung der Künstlersozialabgabe ist und bleibt die Künstlersozialkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle weiterhin Empfängerin der Meldebögen.

Die Deutsche Rentenversicherung ist nur im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an die Künstlersozialkasse zu leisten.

Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de