Datenschutz für Augenoptiker und Hörakustiker: Umsetzung der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO

2. März 2018 | Von | Kategorie: Information

Viele Augenoptiker haben mich in den letzten Tagen gefragt was zu tun ist, um der gesetzlichen Rechenschaftspflicht bezüglich des neuen Datenschutzgesetzes nachzukommen. Gerne möchte ich hierzu einmal Stellungnehmen.

Hier ist zunächst wichtig zu sagen, dass es diese Rechenschaftspflicht ab dem 25.05.2018 gibt. Siehe Art. 5 Abs. 2 DS-GVO

Die DSGVO wird ab diesem Tag ohne eine weitere Übergangsfrist (die Übergangsfrist läuft quasi am 25.05.2018 ab!) uneingeschränkt eingeführt und ist gültig für alle Augenoptiker und Hörakustiker.

Die Datenschutz-Verordnung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und der Branchenzugehörigkeit. Jedes Unternehmen muss sich an diese neue Gesetzesordnung halten und hat auf Nachfrage auch „Rechenschaft“ abzulegen, ob die neuen Regelungen im Unternehmen umgesetzt und eingehalten werden.  Das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hält jetzt schon Vordrucke für eine Datenauskunft der Verbraucher vor und teilt jedem Verbraucher mit, dass sich das „Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht“ um jeden Fall kümmern wird, wenn das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachkommt. Das ist schon skurril.

Leider vertreten einige Marktteilnehmer im Markt die Haltung, dass das neue Datenschutzgesetz nicht zwingend eine Rolle spielt oder die Umsetzungspflichten eher lapidar sind. Das ist jedoch nicht der Fall, und Sie sollten sich hier nicht auf der sicheren Seite wähnen, falls Ihnen ein Kollege mitteilt, dass er bzgl. des neuen Datenschutzgesetzes keinen Handlungsbedarf sieht. In allen ERFA-Gruppen, die ich betreue, waren die Teilnehmer überrascht, wie groß der Handlungsbedarf wirklich ist und wie viele Regelungen und Pflichten der/die Inhaber/in kennen sollten. Es ist kein Hexenwerk, aber jeder Augenoptiker und Hörakustiker sollte seine Pflichten kennen.

In der Praxis werden Ärzte, Mitbewerber und Kunden dafür sorgen, dass diejenigen, die sich nicht vorbereitet haben, dieses dann nach erfolgreichen Auskunftsersuchen oder Abmahnungen tun werden. Solange sollten Sie aber nicht warten. Das hat, wie einige Marktteilnehmer gerne sehen, auch nichts mit Angstmache zu tun. Es geht hier lediglich um wichtige und notwendige Informationen für Augenoptiker und Hörakustiker, die sich an das Recht halten möchten.

Augenoptiker, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, haben diesen bis zum 25.05.2018 der Aufsichtsbehörde zu melden. Hierzu wird es eine Online-Akkreditierung geben. Wir werden Augenoptiker und Hörakustiker auch auf diesem Weg selbstverständlich unterstützen.

Angesichts der Vielzahl der Änderungen Neuerungen (Dokumentationspflichten, Betroffenenrechte, notwendiger IT Maßnahmen, Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, Änderung der Datenschutzerklärungen, Änderungen im Umgang mit der Werbung, Einführung von Löschfristen, Auskunftserteilungen, Erstellung von ADV-Verträgen, wenn Daten an andere Unternehmen übermittelt werden usw.),  die diese Gesetzesverordnung zum 25.05.2018 mit sich bringt, ist es fahrlässig, die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 der DSGVO außer Acht zu lassen.

Nach dieser Vorschrift ist der Augenoptiker und Hörakustiker als Inhaber oder Geschäftsführer für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 5 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen.

Damit Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie Ihre „Hausaufgaben“ gemacht haben,  erhalten Sie in unserem Seminar „Datenschutz für Augenoptiker und Hörakustiker“ IBU Datenschutz Seminar wichtige Checklisten und Vorlagen zur Vorlage einer etwaigen Prüfung. Ferner erhalten alle Teilnehmer ein Teilnahme-Zertifikat des Datenschutzseminars für Augenoptiker und Hörakustiker im Anschluss des Seminars, das Sie im Falle einer Prüfung der Aufsichtsbehörde vorlegen können.

Augenoptiker und Hörakustiker, die ein Unternehmen in den letzten Jahren gekauft haben, und im Rahmen dieser Unternehmensübertragung keine Einwilligung der Datenübertragung vom jeweiligen Kunden eingeholt haben, erhalten auf unserem Seminar wichtige Hilfestellungen, wie sie mit dieser schwierigen, datenschutzrechtlichen Situation umgehen sollten!

Augenoptiker und Hörakustiker, die bereits wissen, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen (weil das Unternehmen mehr als 9 Mitarbeiter beschäftigt, die regelmäßig persönliche Daten verarbeiten oder aufgrund der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Gesundheitshandwerk und der daraus etwaigen resultierenden Folgen im Rahmen der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten) erhalten auf unserem Seminar wichtige Hinweise und Hilfestellungen, wie Sie Ihren Verpflichtungen noch bis zum 25.05.2018 nachkommen können.